Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind Informationen, die über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person etwas aussagen. Damit ist der Begriff der personenbezogenen Daten sehr weit gefasst, im Gesetz aber nicht unbedingt besonders klar umrissen.


Genau heißt es in §3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): "Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)."

 

Dazu gehören auch bestimmte Arten von Betriebsdaten, z.B. Telefonnutzungsdaten, Arbeitszeitdaten, Daten aus Zugangskontrollsystemen sowie Datenprotokolle aus IT-Systemen (Windows-Ereignisprotokoll, Proxy-Logfiles, Mail-Logfiles der E-Mail Nutzung usw.).

Erläuterung der verwendeten Begriffe:


Einzelangaben:

Dieses sind z.B. Angaben zum Namen und Adresse, Einkommen, Gesundheitszustand einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Auch aggregierte Angaben zu Gruppen von Personen, die den Rückschluß auf eine Einzelperson ermöglichen, sind als personenbezogen Daten anzusehen.


Persönliche oder sachliche Verhältnisse:

Dieses sind Angaben zum Beruf, der Konfession, zu Krankheiten, aber auch bestimmte Merkmale ("Person ist Eigentümer von").

Bestimmte oder bestimmbare Person:

Eine Person ist bestimmt oder bestimmbar, wenn Ihre Identität durch dezidierte Einzelangaben eindeutig festgestellt werden kann bzw. daraus der Schluss gezogen werden kann, dass die vorliegenden Daten nur eine bestimmte Person betreffen können. Personenbezogene Daten entstehen also auch dann, wenn es letztlich doch möglich ist, die Daten einer Person zuzuordnen. Wenn z. B.  die IP-Adresse eines PC oder die Durchwahlnummer der Nebenstelle einer Telefonanlage verbunden mit der Zeitangabe in einem Protokoll jeweils Bestandteil eines Datensatzes sind, dann ist es leicht möglich herauszufinden, welche Person zu welchem Zeitpunkt an dem PC angemeldet war bzw. die Nebenstelle benutzt hat.

Natürliche Person:

Den Schutz ihrer Daten genießen nur natürliche Personen, also Menschen, nicht aber juristische Personen wie Kapitalgesellschaften, Vereine etc. Geschützt werden soll die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht von natürlichen Personen, dazu gehören auch Familien oder andere Personengruppen.

Hinweis zu den sogenannten Sachdaten:
In der Praxis zeigt sich, dass eine klare Trennung zwischen personenbezogenen Daten und Sachdaten häufig nicht aufrechtzuerhalten ist. In den meisten Fällen werden Sachdaten früher oder später mit personenbezogen Daten zusammengeführt. Sobald dieses der Fall ist, ist auf diese Daten das BDSG anzuwenden.

 

 

Ihr Ansprechpartner:

 

Thomas Iberl